Seit dem 01.06.2015, mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), ist der Betreiber von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen verpflichtet, nach § 6 eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Beurteilt werden hierbei: Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder überwachungsbedürftige Anlagen wie z.B. Filteranlagen.

Darin sind insbesondere enthalten:
- die systematische Bewertung und Dokumentation der Explosionsgefährdungen
- die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche
- die Festlegung der Schutzzonen und Schutzmaßnahmen gegen alle Zündquellen
- die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen
Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterstützen wir Sie bei der Einschätzung und Umsetzung Ihrer Betreiber-/ Arbeitgeberpflichten:
- Klassifizierung von Arbeitsmitteln und technischen Anlagen
- Gefährdungsbeurteilung und Gefahrenanalyse (für Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen)
- Festlegung und Prüfung der Anforderungen (gemäß der geltenden Verordnungen)
- Projektierung bei Nauanlagenbau bzw. Umbau und Erweiterung (Filteranlagen / überwachungsbedürftige Anlagen)
Unsere Leistungen im Überblick:
- Erstellung von Explosionsschutzdokumenten für Anlagen mit den zugehörigen Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen von Projekttätigkeiten vor Ort mit Ausarbeitung des betrieblichen Explosionsschutzkonzeptes nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Zoneneinteilung für Anlagen, Bereiche und Arbeitsplätze im Staub-Explosionsschutz sowie Unterstützung bei der Erstellung der Ex-Zonenpläne
- Bewertung von Altgeräten, Altmaschinen und Altanlagen sowie Projektierung der notwendigen Nachrüstmaßnahmen
- Zündquellenanalyse für Arbeitsmittel, -prozesse und verfahrenstechnische Abläufe sowie die Bewertung der Risiken durch Elektrostatik
- Umsetzung des baulichen, technischen und organisatorischen Ex-Schutzes (Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen)
- Koordination des Erlaubnisverfahren nach BetrSichV für erlaubnisbedürftige Anlagen
- Aufbau und Einführung von Prüfkonzepten mit der zugehörigen Prüfdokumentation
- Zusammenarbeit mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der Prüfungsvorbereitung und Koordination der Prüfungsdurchführung, der Maßnahmenumsetzung und Mängelbeseitigung

WICHTIG!
Das Explosionsschutzdokument darf hierbei nur von einer befähigten Person (gemäß BetrSichV) bzw. die Gefährdungsbeurteilung nur von einer fachkundigen Person (gemäß GefStoffV) erstellt werden.
Die Arbeitgeber sind hierbei verantwortlich für die richtige Auswahl der befähigten Person.

Informationen für Hersteller
Als Hersteller von Maschinen sind die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten und umzusetzen.
Im Anhang I, Punkt 1.5.7 heißt es ganz allgemein: „Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird“. Ebenso ist als Hersteller die Atex 95, die ab dem 20.04.2016 in die EU-Richtlinie 2014/34/EU Atex 114 geändert wird zu beachten.